14.03.2023
21.02.2022
Der Bundesrat hat per 17.02.2022 sämtliche Coronaschutzmassnahmen für Bäderbetreiber aufgehoben. Sofern die Kantone und die Bäderbetreiber keine weiteren Einschränkungen definieren, kann der Schwimmunterricht ohne Einschränkungen fortgesetzt werden.
29.01.2022
19.12.2021
Schwimmschulen:
Obwohl die 2G+ Regel nur für Personen ab 16 Jahre gilt, werden viele Schwimmschulen einen Nachfragerückgang auf Grund der Hallenbadeintrittseinschränkung erfahren. Wir empfehlen, die individuellen Ausgangslagen der Schwimmschulen im Zusammenhang mit Coronaunterstützungsgelder zu prüfen und bei Bedarf zu beantragen.
ArbeitnehmerInnen:
Geimpfte und Genesene können nach wie vor zu den gleichen Bedingungen wie zuvor unterrichten. Wenn möglich empfehlen wir vom Beckenrand mit einer Maske zu unterrichten. Im Wasser ist eine Maske eher nicht geeignet und stellt unter Umständen ein Sicherheitsrisiko dar.
Bei Ungeimpften gilt es die Möglichkeiten und das weitere Vorgehen individuell zu prüfen.
Gerne stehen wir unseren Mitgliedern lösungsorientiert und für rechtliche Angelegenheiten beratend zur Seite.
Schulschwimmunterricht:
Der Schulunterricht obliegt den Kantonen (Volksschulämter) und wird unterschiedlich gehandhabt.
Oft wird bei den Lösungen von den Fachlehrpersonen Schwimmen viel Kreativität und Einsatz abverlangt.
Gerne stehen wir für unsere Mitglieder beratend mit Ideen und Möglichkeiten zur Seite.
Wir wünsche euch weiterhin gutes Gelingen.
Link der aktuellen Vorgaben für Hallenbäder: News (vhf-gsk.ch)
06.12.2021
Ergänzend zur Zertifikatspflicht müssen ab dem 6. Dezember 2021 in Schwimmbetrieben (Indoor-Aktivitäten ohne Maske) die Kontaktdaten erfasst werden. Die Bäderbetreiber haben die Option eine 3G oder eine 2G Zertifizierung zu verlangen.
10.09.2021
Sämtliche Informationen und Empfehlungen im Umgang mit der Zertifikatspflicht finden sie in den pdf Dateien:
27.06.2021
Der Bundesrat hat für den 26. Juni 2021 grosse Lockerungen im Zusammenhang mit den Hallenbäder und damit verbunden dem Schwimmunterricht festgelegt. Sofern der jeweilige Hallenbadbetreiber gewillt ist diese Lockerungen umzusetzen, ist ein nahezu normaler Schwimmunterrichtsbetrieb wieder möglich. Weil der übliche Schwimmkursbetrieb bis zu den Sommerferien nur noch wenige Wochen dauert und nach wie vor von den Folgen der vorangegangenen Einschränkungen betroffen ist, gehen wir davon aus, dass der normale Schwimmunterrichtsbetrieb spätestens nach den Sommerferien komplett hochgefahren werden kann.
Wir wünsche euch weiterhin gutes gelingen und Danken euch für euren Durchhaltewillen.
Link der aktuellen Vorgaben für Hallenbäder: News (vhf-gsk.ch)
29.05.2021
Der Bundesrat hat am 26. Mai 2021 in Bezug auf die Sport- und Freizeitanlagen erweiterte Lockerungsschritte angeordnet. Die Lockerungen lassen den Schwimmunterrichtsbetrieb abhängig vom Bäderbetreiber Schwimmunterricht für alle Alterstufen inkl. entsprechende Schutzkonzepteinschränkungen zu. Leider gibt es immer noch Bäderbetreiber, die auf Grund der Einschränkungen das Hallenbad geschlossen lassen.
Die Umsetzungsempfehlungen (basierend auf dem Bundesratsentscheid) für den Bäderbetreiber werden jeweils vom Verband Hallen- und Freibäder auf folgender Homepage publiziert: News (vhf-gsk.ch)
Quelle und weitere Informationen: News (vhf-gsk.ch)
15.04.2021
Der Bundesrat hat am 14. April 2021 minimale Lockerungen für den 19. April 2021 im Zusammenhang mit dem Schwimmunterricht an erwachsene Personen festgelegt. Somit gelten ab dem 19. April die ergänzenden Bestimmungen gemäss den Informationen vom Verband Hallen- und Freibäder.
News (vhf-gsk.ch)
Das Tragen von Masken beim Schwimmen ist nicht möglich. Die Ausnahmebestimmungen (indoor) keine Masken zu tragen, verlangt pro Person eine mindest Fläche von 25m2. Diese Vorgabe ist in einem Hallenbad sehr einschränkend und oft nur schwer praktikabel. Aus diesen Gründen sind unsere Möglichkeiten wieder mit Erwachsenenschwimmkursen zu beginnen durch die Vorgaben der jeweiligen Bäderbetreibern gegeben.
Wir hoffen, dass unsere Unterrichtstätigkeit bei der nächsten Lockerung (voraussichtlich in ca. einem Monat) weiterhin optimiert werden. Bis dahin wünschen wir euch weiterhin einen grossen Durchhaltewillen und gute Gesundheit.
22.03.2021
Der Bundesrat hat am 19. März 2021 keine relevante Lockerungen im Zusammenhang mit dem Schwimmunterricht festgelegt. Somit gelten nach wie vor die bestehenden Bestimmungen gemäss dem Update vom 25.02.2021.
25.02.2021
Der Bundesrat hat am 24. Februar 2021 in Bezug auf die Sport- und Freizeitanlagen kleine Lockerungsschritte angeordnet. In Indoorsportanlagen wurde die Alterslimite von 16 Jahre auf 20 Jahre (Jugend und Sport Zielgruppe) erhöht. Ansonsten gelten für die Hallenbadbetreiber bzw. Schwimmschulen Status quo. Es gilt nach wie vor, dass die Kantone beziehungsweise die Hallenbadbetreiber diese Massnahmen weiter verschärfen können.
Somit gilt für Sportanlagen nach wie vor, dass sie für das Publikum bis voraussichtlich bis am 22.3.2021 geschlossen bleiben müssen.
Ausnahme: Zulässig bleibt die Nutzung von Einrichtungen und Betrieben im Bereich Sport für Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen bis und mit Jahrgang 2001. Erwachsene dürfen ihre Kinder in die Anlage begleiten, aber selber keinen Sport betreiben.
Quelle und weitere Informationen: News (vhf-gsk.ch)
13.01.2021
Der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 in Bezug auf die Sport- und Freizeitanlagen keine weiteren Beschlüsse gefasst. Es gilt nach wie vor, dass die Kantone diese Massnahmen weiter verschärfen können.
Somit gilt für Sportanlagen nach wie vor (gültig ab 22.12.2020), dass sie für das Publikum bis voraussichtlich bis am 28.2.2021 geschlossen bleiben müssen. Und es gibt neu auch keine Möglichkeiten mehr für die Kantone, bei niederem R-Wert, Sportanlagen früher zu öffnen (BR-Entscheid vom 6.1.2021, gültig ab 9.1.2021).
Ausnahme: Zulässig bleibt die Nutzung von Einrichtungen und Betrieben im Bereich Sport für Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag. Erwachsene dürfen ihre Kinder in die Anlage begleiten, aber selber keinen Sport betreiben.
⇒ Es ist deshalb jedem Anlagenbetreiber selbst überlassen, ob er aufgrund der vorgegebenen Massnahmen seine Anlage ganz oder teilweise schliesst.
Quelle und weitere Informationen: News (vhf-gsk.ch)
19.12.2020
Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 in Bezug auf die Sport- und Freizeitanlagen weitere Beschlüsse gefasst. Es gilt nach wie vor, dass die Kantone diese Massnahmen weiter verschärfen können.
Ab dem 22. Dezember 2020 gilt für Sportanlagen, dass sie für das Publikum bis auf weiteres geschlossen werden müssen. Bis auf weiteres heisst, dass die Kantone selbst eine Wiedereröffnung vorsehen können, wenn die Voraussetzung aufgrund der Reproduktionszahl sowie des gleitenden Siebentagesdurchschnitts etc. erfüllt ist (siehe dazu unten den Link zur COVID-19-Verordnung Art 7., Abs. 2, Bst. a und b).
Ausnahme: Zulässig bleibt die Nutzung von Einrichtungen und Betrieben im Bereich Sport für Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag.
⇒ Es ist deshalb jedem Anlagenbetreiber selbst überlassen, ob er aufgrund der vorgegebenen Massnahmen seine Anlage ganz oder teilweise schliesst.
Quelle und weitere Informationen: News (vhf-gsk.ch)
28.10.2020
Heute hat der Bundesrat neue Vorgaben für Sportaktivitäten herausgegeben. Die Einschränkungen lassen es zu weiterhin Schwimmen zu unterrichten, sofern die kantonalen Behörden sowie die jeweiligen Bäderbetreiber keine zusätzliche Einschränkungen vorgeben. Folgende offene Fragen bezüglich der Hallenbad Situation wurden wie folgt beantwortet:
Welchen Sport darf ich wo noch machen?
Für Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichn vor ihrem 16. Geburtstag gelten keine Einschränkungen. Für über 16-jährige Personen gilt: In Innenräumen dürfen Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 15 Personen SPort treiben, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird. Auf das tragen von Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzlich eAbstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten und die Lüftung gewärleistet ist (z.B. Tennis, Hallenbäder). Nicht erlaubt sind Sportarten mit Körperkontakt. Schwimmen gehört nicht dazu.
Bleiben die Schwimmbäder offen?
Ja, erlaubt sind unter diesen oben erwähnten Voraussetzungen auch Wassersportarten, wenn zusätzlich Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten (Flächen von über 15m2 pro Person, resp. bei ruhigen sportarten 10m2). Auch hier müssen Schutzkonzepte diese Vorgaben umsetzen.
Quelle: https://www.watson.ch/schweiz/coronavirus/168245963-coronavirus-das-faq-zu-den-neuen-massnahmen
05.06.2020
https://swimsports.ch/sites/swimsports.ch/files/downloads/schutzkonzept_swimsports.ch_v5.pdf?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=CoronaMailing_update_+de+3+lockerung
31.05.2020
Die Lockerungsmassnahmen des Bundesrates ab dem 6. Juni 2020 ermöglichen eine Wiederaufnahme des Schwimmschulbetriebes mit minimalen Einschränkungen.
05.05.2020
Auf folgendem Link ist das Schutzkonzept für Schwimmschulen zu finden.
https://drupal.swimsports.ch/sites/swimsports.ch/files/downloads/schutzkonzept_swimsports.ch_.pdf
05.05.2020
Auf folgendem Link ist das Schutzkonzept für Schwimmschulen zu finden.
https://drupal.swimsports.ch/sites/swimsports.ch/files/downloads/schutzkonzept_swimsports.ch_.pdf
02.05.2020
Im Zusammenhang mit der aktuellen Situation, erstellte der Schweiz. Schwimmlehrerverband in folgendem Infoschreiben Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
17.04.2020
An der Pressekonferenz vom 16.04.2020 informierte der Bundesrat bezüglich Lockerungskonzept. Im folgenden Dokument "News Upgrade Schwimmunterricht" informieren wir euch in diesem Zusammenhang betreffend Fortsetzung des Schwimmunterrichtes.
09.04.2020
An der Pressekonferenz vom 08.04.2020 wurde vom Bundesrat betreffend Lockerungskonzept folgende Frage beantwortet:
Werden Schulöffnungen bei der Öffnung prioritär behandelt?
Bundesrat Berset: «Ja. Wir haben eine Idee von der Reihenfolge der Öffnung. Anlässe mit grossen Personenansammlungen gehören nicht zu den ersten Öffnungsmassnahmen. Da, wo die BAG-Auflagen erfüllt werden können, werden Lockerungen als erstes kommen. Die Schulen liegen irgendwo in der Mitte, genaueres kann ich dazu noch nicht sagen. Klar ist: Primarschulen sind anders zu behandeln als Universitäten. Ziel ist es, schnellstmöglich auszusteigen, ohne die gesundheitlich günstige Entwicklung zu gefährden.»
Die Schulschwimmlehrpersonen sind in der aktuellen Situation aufgefordert, die Unterrichtsgestaltung im Bereich Bewegungsförderung für Kinder auszuweiten. Wir animieren euch in der frei gewordenen Unterrichtszeit entsprechende stufengerechte Übungen für die Kinder zusammenzustellen. Momentan werden unzählige Ideen im Internet zur Verfügung gestellt. Lasst euch von diesen inspirieren.
Danke für euren Einsatz zur Bewegungsförderung in dieser aussergewöhnlichen Situation!
Liebe Mitglieder
26.03.2020
Am Freitag, 20.03.2020 hat der Bund im Zusammenhang mit der Coronakrise ein Hilfspaket von 32 Milliarden Franken verabschiedet.
- Angestellte (Arbeitnehmer) haben nach wie vor Anspruch auf Lohnfortzahlung. Diese Lohnfortzahlung kann in Form von Kursarbeitsentschädigung (80% des Lohnes) entrichtet werden.
- Selbstständig Erwerbende, welche auf Grund der Hallenbadschliessung nicht unterrichten können, haben nun Anspruch auf Taggelder. Taggelder können bei den zuständigen kantonalen Ausgleichskassen beantragt werden. Eine Taggeldentschädigung liegt bei 80% des Einkommens bis max. Fr. 196.- pro Tag. Die Anträge für Taggelder sind von den verschiedenen Ausgleichskassen online geschaltet.
Ab Donnerstag, 26.03.2020 können die Anträge eingereicht bzw. bearbeitet werden. - KMUs, welche sofort Geld benötigen, damit die Firma nicht Insolvenz anmelden muss, haben die Möglichkeit ebenfalls ab Donnerstag bei den Banken einen Dahrlehenskredit zu sehr guten Konditionen (0% bis Fr. 500`000.-) zu beantragen. Der Bund trägt bis Fr. 500`000.- die Bürgschaft. Das Geld soll innerhalb von einer halben Stunde den KMUs zur Verfügung stehen.
Für die Not leidende Wirtschaft stellt der Bundesrat nebst den bereits gesprochenen 10 Milliarden Franken nochmals 32 Milliarden Franken zur Verfügung. Das Ziel dieser zusätzlicher Unterstützung liegt darin, die Wirtschaft zu retten indem gewisse Bereiche wie Sport, Kultur aber auch KMUs und selbstständig Erwerbende finanziell unterstützt werden. Die Unterstützung wird mit verschiedenen Massnahmen von EO Gelder bis hin zu Sofortdahrlehen (innerhalb einer halben Stunde) umgesetzt. Der Bundesrat will in den nächsten Tagen die Eckpunkte des Programms in einer Notverordnung festlegen. Sobald diese Notverordnung vorliegt, werden wir unsere Mitglieder darüber in Kenntnis setzen.
Der Schwimmlehrerkongress musste abgesagt werden. Das Verschiebedatum wird in Kürze publiziert.

Bericht Kinoevent in Dübendorf 19.12.2018
Ergänzende Infos Kinoevent in Dübendorf
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PP Schwimmlehrerkongress
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Berufshaftpflichtversicherung
Datei herunterladenStellungnahme Ausbildung
Liebe Mitglieder
Betreffend Stellungnahme der kritisierten Ausbildung haben wir Gesprächsbereitschaft zugesichert erhalten. Aus diesem Grund hat der Schweiz. Schwimmlehrerverband als Zeichen des gegenseitigen Vertrauens entschieden, die Stellungnahme vom Netz zu entfernen.
Wir werden in Kürze versuchen durch Gespräche unsere Bedürfnisse und Anliegen den Verbänden mitzuteilen und hoffen so, dass unter anderem die aktuell ausgeschriebene Ausbildung angepasst wird.
- Anlaufstelle für Themen und Probleme, welchen die Lehrpersonen tagtäglich ausgeliefert sind, ohne dass sie sich an klaren Richtlinien orientieren können.
- Der Schutz des Berufstitels – wer kann sich Schwimmlehrer nennen. Definition der erforderlichen Ausbildung, welche der grossen Verantwortung einer Schwimmlehrperson gerecht wird (der Ertrinkungstod zählt in der Schweiz nach wie vor zu der zweithäufigsten Unfalltodesursache bei Kindern. Trotzdem gibt es immer noch keine klaren Ausbildungsrichtlinien, so dass sich jeder unabhängig vom Ausbildungsstand als Schwimmlehrperson bezeichnen kann.)
- Klare Unterscheidung zwischen dem Schwimmlehrer-Beruf und der Trainerfunktion.
- Eine berufsbezogene Rechtsschutzversicherung (Mit dem Mitgliederbeitrag von Fr. 100.- möchten wir den Schwimmlehrpersonen eine berufsbezogene Rechtsschutzversicherung ermöglichen).
- Empfehlungen im Bereich der Ausbildungsmöglichkeiten.
- Lohnempfehlungen, Musterarbeitsverträge, Pflichtenhefte usw. Die administrativen Arbeiten erschweren die eigentliche Arbeit der Schwimmlehrperson. Daher bietet die Mitgliedschaft im Schweizerischen Schwimmlehrerverband den Mitgliedern Musterdokumente an, welche sich mit den vertraglichen Vereinbarungen befassen.
- Durch die Partnerschaften mit verschiedenen Schwimmartikelgeschäften profitieren die Mitglieder von Vergünstigungen beim Kauf von Schwimmutensilien.